Satzung neu – ab dem 19. 02. 2015
Satzung des
Kreises der Freunde und Förderer am Staatlichen Gymnasium „Erasmus Reinhold“ e.V. in Saalfeld
07318 Saalfeld
Am Lerchenbühl 17
§ 1
Name und Sitz
1. Der Förderkreis trägt den Namen – Kreis der Freunde und Förderer am
Staatlichen Gymnasium „Erasmus Reinhold“ in
07318 Saalfeld
Am Lerchenbühl 17
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
Eintragung führt er zu seinen Namen den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 07318 Saalfeld, Am Lerchenbühl 17
§ 2
Zweck und Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist der Förderer des Staatlichen Gymnasiums „Erasmus
Reinhold“ in Saalfeld und trägt dazu bei, auf der Basis der
Gemeinnützigkeit die Bildungs- und Erziehungsarbeit und das
Zusammenleben der Schüler am Staatlichen Gymnasium „Erasmus Reinhold“ zu unterstützten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
ideelle und materielle Unterstützung des Erasmus Reinhold Gymnasiums in Saalfeld (§58 Nr.1AO)
Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
Ausstattung des Computerbereichs
Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
Außendarstellung der Schule
Durchführung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen .
Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Schülergruppen
Betrieb einer Schülerbibliothek
Gestaltung des Außengeländes
Beschaffung von Spielgeräten
Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist möglich.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch ausdrückliche Eintrittserklärung und die Zuwendung eines Mitgliedsbeitrages erworben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod
e) Auflösung des Vereins.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch besondere Erklärung des Mitgliedes. Die Streichung eines Mitgliedes wird vorgenommen, wenn die für das neue Schuljahr erbetene freiwillige Zuwendung nicht mehr geleistet wird oder eine Austrittserklärung gegeben wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes vom Ausschuss ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschlussgründe sind insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Das Mitglied hat die Möglichkeit angehört zu werden.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Anträge sind schriftlich an den Vorstand mindestens drei Tage vor der Sitzung einzureichen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
§ 8
Mittelbeschaffung und Verwendung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt ausschließlich durch freiwillige Zuwendungen sowie finanzielle Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe der geleisteten Einzelbeiträge wird der Schule nicht mitgeteilt. Die Beitragszahlung erfolgt zu Beginn des Geschäftsjahres für das laufende Jahr. Der Mindestbeitrag beträgt 20,00 Euro.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Ausschuss auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Kassenwesen
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Verfügungsberechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
Die Schule beantragt beim Ausschuss Mittel für die Anschaffung von beweglichen Sachen, die dem Förderzweck entsprechen. Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe der Mittel. Die Schule löst daraufhin die Bestellungen aus und legt die Rechnungen dem Ausschuss vor.
§ 11
Kassenprüfung
Alljährlich werden Buch- und Kassenführung des Vereins durch zwei gewählte Kassenrevisoren geprüft. Die Wahl der Kassenrevisoren erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
§ 12
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 13
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) 1. Vorsitzenden
c) 2. Vorsitzenden
d) Schatzmeister
e) Schriftführer
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Bei Geldgeschäften gelten die Festlegungen des § 10 dieser Satzung.
Der Präsident repräsentiert den Verein.
Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig sein.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 14
Ausschuss
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a) dem Vorstand und
b) von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Insbesondere obliegt ihm die Beschlussfassung über die Zuwendungen, die der Schule zur Verfügung gestellt werden.
Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
§ 15
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im I. Quartal des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie muss mindestens zwei Woche vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung erfolgen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses
b) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
c) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der Beisitzer
f) Wahl der Revisoren
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Zu spät eingegangene und in der Mitgliederversammlung persönlich vorgebrachte Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn sie – unter Angabe von Gründen – von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Die Aufgaben und Befugnisse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die gleichen wie der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, wenn nicht durch die Satzung etwas anders bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ob die Stimmenabgabe durch Handzeichen oder schriftlich erfolgen soll.
Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglied muss sich in die Anwesenheitsliste eintragen.
Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine Niederschrift und ist durch den Schriftführer und durch einen der Vorsitzenden zu bestätigen.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts können durch den Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 16
Besitzverhältnisse
Sämtliche Anschaffungen, gleich welcher Art, gehen in das Eigentum des Staatlichen Gymnasium Erasmus Reinhold in Saalfeld über mit der Maßgabe, dass die Gegenstände ausschließlich der vorgenannten Schule zur Verfügung stehen.
§ 17
Auflösung des Förderkreises
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn sie eine Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Gymnasium, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Inkrafttretung
Die Satzung tritt in Kraft mit der Annahme und Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Saalfeld, den 19.02.2015
Kreis der Freunde und Förderer am Staatlichen Gymnasiums „Erasmus Reinhold“ Saalfeld e.V.
07318 Saalfeld Am Lerchenbühl 17 Tel.: 03671/672235 Fax : 03671/672236
Homepage
http://www.erg.slf.th.schule.de
erg_fv_saalfeld@web.de
Der Vorstand :
Thomas Dreyßig Steffi Zahoransky
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Manuela Neubauer Sabine Korn
Schatzmeisterin Schriftführerin